Abstimmungen

Die nächste Abstimmungen

22. Oktober 2023

Eidgenössische Wahlen

  • Nationalratswahlen

Kantonale Wahlen

  • Ständeratswahlen

Kantonale Vorlagen

  • Totalrevision des Energiegesetzes des Kantons Uri
  • Totalrevision des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz; KDSG)
  • Teilrevision des Gesetzes über die Kantonalbank (UKBG)
  • Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge für die ärztliche Weiterbildung (WFV)
  • Kreditbeschluss für den Neubau Fussgängertunnel und Sicherungsmassnahmen Harderband, Weg der Schweiz, in der Gemeinde Seedorf (Ortsteil Bauen)

26. November 2023

Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.

4. März 2024

Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.

9. Juni 2024

Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.

22. September 2024

Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.

24. November 2024

Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.

Abstimmungsergebnisse

Allgemeine Informationen

Urnenstandort und Öffnungszeiten
Ihre Stimme können Sie persönlich am Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei Isenthal, Dorfstrasse 21, 6461 Isenthal abgeben.
Die Urne ist am Abstimmungssonntag wie folgt offen: 10.00-12.00 Uhr
Den Stimmrechtsausweis bringen Sie bitte unbedingt mit – er muss dem Abstimmungspersonal ausgehändigt werden.

Hinweis
Unter der nachstehenden Internetseite des Bundes erhalten Sie detaillierte Informationen über die politischen Rechte in der Schweiz. Zudem sind sämtliche Abstimmungsresultate der eidgenössischen Vorlagen seit 1848 abrufbar.

Die politischen Rechte in der Schweiz

Bedingungen / Voraussetzungen

Stimmberechtigt auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Um in Seedorf das Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können, ist der Wohnsitz in der Gemeinde Seedorf Voraussetzung.
Die Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Landeskirche.

Brieflich abstimmen

Anleitung für die briefliche Stimmabgabe:

  1. Öffnen Sie das Abstimmungskuvert sorgfältig, damit Sie es als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwenden können.
  2. Füllen Sie Stimm- und Wahlzettel aus.
  3. Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel ins Stimmkuvert. Bitte beachten Sie, dass für jede Wahl nur ein einziger Wahlzettel ins Stimmkuvert eingelegt            werden darf.
  4. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis eigenhändig im entsprechenden Feld.
  5. Legen Sie den Stimmrechtsausweis und das Stimmkuvert ins Rücksendekuvert. Die Gemeindeadresse sowie die Unterschrift müssen im Fenster sichtbar sein.
  6. Verschliessen Sie das Rücksendekuvert.
  7. Sie können das Kuvert direkt am Schalter der Gemeindekanzlei abgeben, dort in den Briefkasten werfen oder frankiert bei einer Poststelle abgeben.
  8. Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis zum Urnenschluss am Abstimmungssonntag beim Urnenbüro eintreffen.

Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

  • ein anderes als das Antwortkuvert benützt wird
  • der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
  • die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  • das Antwortkuvert verspätet eintrifft
  • das Antwortkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
  • die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 (Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte, WAVG RB 2.1201) bleiben vorbehalten