Abstimmungen
Die nächste Abstimmungen
18. Juni 2023
Eidgenössische Vorlagen
- Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)
- Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG)
- Änderung des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
Kantonale Vorlagen
- Auf kantonaler Ebene gelangen keine Vorlagen zur Abstimmung
22. Oktober 2023
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
26. November 2023
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
4. März 2024
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
9. Juni 2024
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
22. September 2024
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
24. November 2024
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
Abstimmungsergebnisse
12. März 2023
Eidgenössisch
keine Vorlagen
Allgemeine Informationen
Urnenstandort und Öffnungszeiten
Ihre Stimme können Sie persönlich am Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei Isenthal, Dorfstrasse 21, 6461 Isenthal abgeben.
Die Urne ist am Abstimmungssonntag wie folgt offen: 10.00-12.00 Uhr
Den Stimmrechtsausweis bringen Sie bitte unbedingt mit – er muss dem Abstimmungspersonal ausgehändigt werden.
Hinweis
Unter der nachstehenden Internetseite des Bundes erhalten Sie detaillierte Informationen über die politischen Rechte in der Schweiz. Zudem sind sämtliche Abstimmungsresultate der eidgenössischen Vorlagen seit 1848 abrufbar.
Bedingungen / Voraussetzungen
Stimmberechtigt auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Um in Seedorf das Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können, ist der Wohnsitz in der Gemeinde Seedorf Voraussetzung.
Die Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Landeskirche.
Brieflich abstimmen
Anleitung für die briefliche Stimmabgabe:
- Öffnen Sie das Abstimmungskuvert sorgfältig, damit Sie es als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwenden können.
- Füllen Sie Stimm- und Wahlzettel aus.
- Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel ins Stimmkuvert. Bitte beachten Sie, dass für jede Wahl nur ein einziger Wahlzettel ins Stimmkuvert eingelegt werden darf.
- Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis eigenhändig im entsprechenden Feld.
- Legen Sie den Stimmrechtsausweis und das Stimmkuvert ins Rücksendekuvert. Die Gemeindeadresse sowie die Unterschrift müssen im Fenster sichtbar sein.
- Verschliessen Sie das Rücksendekuvert.
- Sie können das Kuvert direkt am Schalter der Gemeindekanzlei abgeben, dort in den Briefkasten werfen oder frankiert bei einer Poststelle abgeben.
- Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis zum Urnenschluss am Abstimmungssonntag beim Urnenbüro eintreffen.
Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das Antwortkuvert benützt wird
- der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
- die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
- das Antwortkuvert verspätet eintrifft
- das Antwortkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
- die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 (Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte, WAVG RB 2.1201) bleiben vorbehalten